ERNST UDO MÜLLER – INTERNATIONALE SPEDITION GMBH – 59457 WERL

Für Transporte und Speditionsleistungen jeglicher Art

Für unsere Leistungen gelten die ADSp (neueste Fassung) sowie:

– im internationalen Straßengüterverkehr (CMR ergänzend § 32 ADSp)

– für Geschäfte, die ausschließlich Verpackungs-, Kran- oder Montagearbeiten oder Großraumtransporte zum Gegenstand haben, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) jeweils die gültigen Fassungen, erweitert um folgende Bedingungen:

1) Es werden von uns für die Auftragsdurchführung einwandfreie Geräte zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus sind wir bemüht, Termine und anderweitige schriftliche Vereinbarungen einzuhalten. Für Verzögerungen technischer, verkehrsbedingter oder anderer nicht vorhersehbarer Ereignisse (Streik, Wetter, Krieg, etc.) übernehmen wir keinerlei Haftung.

2) Tätigkeiten, die der behördlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere nach § 18 Abs.1 Satz 2, §22 Abs.2+4; §29 Abs.3 StVO, §70 StVZO, hängen von der Erteilung dieser Erlaubnis ab. Hieraus resultierende Kosten, die im Zusammenhang mit den Bewilligungen stehen (BF-2/BF-3/ Polizeibegleitung, verkehrslenkender Maßnahmen etc.), sowie sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen; trägt der Auftraggeber; falls diese nicht schriftlich anders vereinbart worden sind. Des Weiteren hat er für freie Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten; die abhängig von der Dimensionierung des Frachtgutes und der damit verbundenen Gesamtmasse des Transportgerätes sind; an der Be-, Ent- und Verzollungsstelle zu sorgen. Für den Informationsfluss trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Die zum Versand bestimmte Ware muss in einem; für die Durchführung des Auftrages; geeigneten Zustand zur Verfügung gestellt werden. Die korrekten Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften sind bei Auftragserteilung anzugeben. Sollte bei offenen Fahrzeugen eine Verplanung notwendig sein, so muss diese vom Versender vorgenommen werden. Schäden oder Kosten, welche durch Weisungen Dritter und nicht von unserer Firma an unser Personal gerichtet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3) Besteht die Möglichkeit nach Überprüfung, vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Kränen oder sonstigen Geräten aller Art, dass ihre Inbetriebnahme eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögenswerten von Dritten wahrscheinlich erscheinen lässt oder in der geplanten Art und Weise aus einem entscheidendem Grunde nicht durch- oder weitergeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Auftraggebers, berechtigt, vom Vertrag Abstand zu nehmen. Bis dahin entstandene Kosten, werden nach Art des Aufwandes, zzgl. der Auslagen und des entgangenen Gewinnanteils, berechnet.

4) Zur Erfüllung des erteilten Auftrages sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Evtl. Schadensersatz Ansprüche gegen unsere Erfüllungsgehilfen treten wir; auf Anforderung; an den Auftraggeber ab.

5) Der Auftraggeber verpflichtet sich uns und andere bei der Durchführung des Auftrags beteiligten Erfüllungsgehilfen sowie unsere und deren Arbeitnehmer; bei allen anfallenden Arbeiten, die während der Erfüllung des Arbeitsauftrages durchgeführt wurden; auch in Betrieben und auf Geländen Dritter, sowie Tätigkeiten bei Montagen jeglicher Art, von Regressansprüchen seitens Versicherer in vollem Umfang freizuhalten; soweit keine Deckung oder Regulierung durch unsere Versicherung erfolgt.

6) Sollte ein bereits geschlossener Auftrag von Seiten des Auftraggebers verschoben oder storniert werden sind wir berechtigt, die bereits entstandenen und noch anfallenden Kosten (Leerfahrten, Genehmigungen, Standzeiten durch Ausfall bzw. Verschiebung) sowie einen einmaligen Betrag in Höhe von 35% für innerdeutsche und 30% für Auslandsaufträge des vereinbarten netto Frachtbetrages, für entgangenen Gewinn und administrative Tätigkeit zu berechnen. Weist der Auftraggeber nach, dass eine Schädigung in dieser Höhe nicht vorliegt, so kann eine Reduzierung erfolgen.

7) Be-, Ent- und Verzollungszeiten sind mit 3,00 Stunden je Fahrzeug eingerechnet. Darüber hinaus berechnen wir jede weitere angefangene Stunde, bis zum jeweiligen Tagessatz und nach 24 Stunden neu beginnend. Stunden- und Tagessätze sind abhängig von dem zum Einsatz gelangten Fahrzeugtyp und werden auf Verlangen mitgeteilt, ansonsten gelten die Stunden-/Tagessätze als vereinbart, die von uns berechnet werden (mind. € 49,- pro angefangene Stunde bzw. € 490,- Tagessatz).

8) Angebote sind freibleibend bis zum endgültigen Festabschluss. Aufgebaut auf den zum Abgabezeitpunkt angegebenen Daten und bekannten Nebengebühren der jeweils berührten Behörden und Ländern.

9) Rechnungen sind netto ohne jeden Abzug sofort fällig und zahlbar. Im Verzugsfalle werden wir Zinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz p.a. berechnen. Aufrechnungen oder Zurückbehalten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

10) Andere Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Einmalige Kenntnis unserer Geschäftsbedingungen genügt für künftige Verträge. Eine Bestätigung von Seiten des Auftraggebers über die Gültigkeit der anzuwendenden Vereinbarung bedarf es nicht.

11) Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist für beide Vertragsteile, Werl. Es gilt auch für Auslandsaufträge und/oder ausländische Auftraggeber, die Anwendung des deutschen Rechts als vereinbart.

Stand 01.01.2006 – Ernst-Udo Müller Internationale Spedition GmbH, 59457 Werl